Art. 111 Abs. 1 BGG gibt vor, dass sich derjenige, der zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können muss, wozu auch die Anfechtung des Endentscheids gehört (vgl. Art. 90 und Art. 93 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 BGG).