Dass der Endentscheid angefochten werden kann setzt voraus, dass die Verfahrensparteien in das nachgelagerte Genehmigungsverfahren einbezogen werden und ein Entscheid über die Auflagenbereinigung ergeht, welcher von ihnen auch tatsächlich angefochten werden kann. Andernfalls würde die Anfechtbarkeit des Endentscheids vereitelt, das Verfahren für den Einwender mit dem Zwischenentscheid beendet und der Einwender vom restlichen Verfahren ausgeschlossen, was bundesrechtswidrig ist. Art.