VRPG) endet mit diesem Zwischenentscheid indes nicht. Im Rahmen der Prüfung bzw. Genehmigung der einverlangten Abänderungsunterlagen kommt ihm vielmehr (weiterhin) Parteistellung zu, da das Baubewilligungsverfahren – wie dargelegt – erst mit der Genehmigung der Abänderungsunterlagen abgeschlossen wird, d.h. erst dann der Endentscheid (im Sinne der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung) vorliegt. Dass der Endentscheid angefochten werden kann setzt voraus, dass die Verfahrensparteien in das nachgelagerte Genehmigungsverfahren einbezogen werden und ein Entscheid über die Auflagenbereinigung ergeht, welcher von ihnen auch tatsächlich angefochten werden kann.