rechtswirksame Teilbaubewilligung, sondern eine durch die Genehmigung suspensiv bedingt erteilte Baubewilligung vorliegt. Die erteilte Baubewilligung ist ein Zwischenentscheid – im Sinne der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Parteistellung des Beschwerdeführers als Einwender des Baugesuchsverfahrens (siehe § 4 Abs. 1 und 2 BauG sowie § 13 Abs. 1 lit. c VRPG) endet mit diesem Zwischenentscheid indes nicht.