meinderat (§ 59 Abs. 1 BauG) prüfen müssen, ob die gewählte Lösung gesetzeskonform und geeignet ist, die beanstandeten Mängel zu beseitigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_34/2023 vom 29. September 2023, Erw. 1.4). Da der Baubewilligungsbehörde bei der Genehmigung ein Entscheidungsspielraum zusteht, wird das Baubewilligungsverfahren erst mit dieser Genehmigung abgeschlossen (Endentscheid). Bis zur Genehmigung wird die Wirksamkeit der erteilten Baubewilligung gehemmt, weshalb auch keine - 12 -