Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Vorgabe eines filigran in Erscheinung tretenden Geländers (Staketengeländer) umzusetzen (Wahl der konkreten Ausgestaltung / Form, Material, Farbe etc.). Dass der Bauherrschaft diesbezüglich ein Gestaltungsspielraum und der Baubewilligungsbehörde ein Beurteilungsspielraum zusteht, lässt sich nicht in Abrede stellen. Selbst die Beschwerdegegnerin räumt im Übrigen ein, es bestehe ein gewisser Gestaltungsspielraum (vgl. Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin, S. 5). Soweit die Vorinstanz das Vorliegen eines Entscheidungsspielraums gänzlich verneinte (angefochtener Entscheid, S. 6), kann ihr nicht gefolgt werden. Im Rahmen der Genehmigung wird der Ge-