2.3.2. Die Baubewilligung, welche mit dem vorinstanzlichen Entscheid geschützt wurde, hält im Zusammenhang mit der Gebäudehöhe und dem Attikageschoss fest, dass Glasgeländer als Abschlusswand qualifiziert und zur Gebäudehöhe angerechnet werden. Es müsse deshalb ein filigranes und nicht als Abschlusswand in Erscheinung tretendes Geländer (Staketengeländer) gewählt werden. Die Bauherrschaft wurde daher aufgefordert, der Bauverwaltung vor Baubeginn planlich oder in Form einer Material- und Farbwahl vorzulegen, welches Geländer angebracht werden soll (vgl. Vorakten, act. 6, 13).