Der in der Literatur zu dieser Praxis geäusserten Kritik, wonach häufig unklar sei, ob eine Auflage der Bauherrschaft einen Gestaltungsspielraum bzw. der Baubewilligungsbehörde einen Entscheidungsspielraum belasse und verfahrensbeteiligte Dritte in jedem nicht eindeutigen Fall den Gang ans Bundesgericht auf sich nehmen müssten, hielt das Bundesgericht in - 11 -