Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts führt eine solche Bedingung dazu, dass das Baubewilligungsverfahren als noch nicht abgeschlossen gilt, sofern der Baubehörde bei der Beurteilung der Erfüllung der Bedingung noch ein Entscheidungsspielraum offensteht (BGE 149 II 170, Erw. 1.6 und 1.8; Urteil des Bundesgerichts 1C_102/2023 vom 5. März 2024, Erw. 1.3; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1C_17/2022 vom 3. Juni 2024, Erw. 1.3).