Der Beschwerdeführer habe sich dazu in der Replik allerdings nur summarisch geäussert. Es sei widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer seinen Einbezug in das Verfahren zur Beurteilung des Staketengeländers verlange, er jedoch vor dem Regierungsrat auf eine konkrete Stellungnahme zu ihm vorgelegte Unterlagen verzichtet habe (Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin, S. 5). 2.3. 2.3.1. Das Bundesgericht entwickelte in Anwendung der Bestimmungen über das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesge- - 10 -