2.2.4. Die Beschwerdegegnerin hält fest, der angefochtene Entscheid habe nichts daran geändert, dass der Gemeinderat ein Verfahren durchführen werde und durchführen dürfe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Rechtsprechung des Bundesgerichts gingen an der Sache vorbei. Vorliegend bestehe ein gewisser Gestaltungsspielraum. Der Gemeinderat habe daher zu Recht das gewählte Staketengeländer nochmals beurteilen wollen. Die Beschwerdegegnerin habe vor dem Regierungsrat mit der Beschwerdeantwort die mögliche Gestaltung des Staketengeländers bereits vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe sich dazu in der Replik allerdings nur summarisch geäussert.