oder nicht (vgl. Beschwerde, S. 9 ff.; Replik, S. 3 f.). 2.2.3. Der Gemeinderat verweist im Wesentlichen auf seine Ausführungen, welche er bereits in der vorinstanzlichen Beschwerdeantwort geäussert habe. Er werde sich an diese halten und über die Zulässigkeit des von der Bauherrschaft bestimmten Geländers entscheiden, wobei der Beschwerdeführer dann auch Gelegenheit erhalten werde, sich dazu zu äussern. Die Vorinstanz habe dem Gemeinderat nicht untersagt, ein formelles nachgelagertes Auflagebereinigungsverfahren durchzuführen (vgl. Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 3 f.).