Der verfahrensbeteiligte Dritte könne seine Rechte auch dann wahren, wenn er einen Baubewilligungsentscheid, der hinsichtlich einer konkreten Auflage (die vor Baubeginn zu erfüllen sei) keinen Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum einräume, nicht anfechte, weil es ihm unbenommen sei, erst den darauf folgenden Auflagenbereinigungsentscheid (der in einem nachgelagerten Genehmigungsverfahren ergehe) und im Zuge dessen auch die (Stamm-)Baubewilligung anzufechten. Ein Auflagenbereinigungsentscheid in einem nachgelagerten Genehmigungsverfahren sei somit in jedem Fall erforderlich, unabhängig von der Frage, ob die Auflage einen Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum einräume