Die Frage des Gestaltungs- und Beurteilungsspielraums entscheide nicht über die Rechtsmittelmöglichkeit des verfahrensbeteiligten Dritten. Der verfahrensbeteiligte Dritte könne seine Rechte auch dann wahren, wenn er einen Baubewilligungsentscheid, der hinsichtlich einer konkreten Auflage (die vor Baubeginn zu erfüllen sei) keinen Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum einräume, nicht anfechte, weil es ihm unbenommen sei, erst den darauf folgenden Auflagenbereinigungsentscheid (der in einem nachgelagerten Genehmigungsverfahren ergehe) und im Zuge dessen auch die (Stamm-)Baubewilligung anzufechten.