nachgelagertes Genehmigungsverfahren durchgeführt werden müsse, in welchem die Konformität der Erfüllung der Nebenbestimmung unter Einbezug des Beschwerdeführers stattfinde. Die Frage des Gestaltungs- und Beurteilungsspielraums entscheide nicht über die Rechtsmittelmöglichkeit des verfahrensbeteiligten Dritten.