Es beständen verschiedene Möglichkeiten, die Auflage umzusetzen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, die Auflage belasse der Bauherrschaft keinen Gestaltungs- und der Baubewilligungsbehörde keinen Beurteilungsspielraum, würde dies nichts daran ändern, dass es sich beim Baubewilligungsentscheid vom 26. Juni 2023 um eine suspensiv bedingt erteilte Baubewilligung handle, welche die praktische Wirksamkeit der Baubewilligung hemme. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts würden sämtliche Baubewilligungen als aufschiebend bedingt gelten, die mit vor Baubeginn zu erfüllenden Nebenbestimmungen versehen seien.