Vorliegend handle es sich – entgegen der Meinung der Vorinstanz – um eine suspensiv bedingte Baubewilligung. Die von der Gemeinde verfügte Auflage räume der Bauherrschaft einen Gestaltungsspielraum (Anpassung der Pläne, Form- und Materialwahl) und der Baubewilligungsbehörde einen Beurteilungsspielraum ein. Es beständen verschiedene Möglichkeiten, die Auflage umzusetzen.