2.2.2. Der Beschwerdeführer teilt die Ansicht des Gemeinderats nicht. Dass der Beschwerdeführer als Einwender und damit als Verfahrenspartei im Baubewilligungsverfahren zwingend in das nachgelagerte Genehmigungsverfahren einbezogen werden müsse, ergebe sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der nachgelagerte Genehmigungsentscheid müsse den verfahrensbeteiligten Dritten zwingend eröffnet werden, ansonsten die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den nachgelagerten Genehmigungsentscheid für den Dritten gar nicht erst zu laufen beginne. Vorliegend handle es sich – entgegen der Meinung der Vorinstanz – um eine suspensiv bedingte Baubewilligung.