bewilligungsverfahren erst abgeschlossen würde. Aus denselben Gründen stelle die Genehmigung der überarbeiteten Pläne auch keinen Teilentscheid oder eine Teilbaubewilligung dar. Die Baubehörde sei deshalb nicht gehalten, im Rahmen der Genehmigung der überarbeiteten Pläne ein weiteres Bewilligungsverfahren mit öffentlicher Auflage und Publikation oder Mitteilung des Plans an die betroffenen Nachbarn und anschliessendem Einwendungsverfahren mit Anhörung der Nachbarn durchzuführen. Es sei primär Aufgabe der Baupolizeibehörde, die Übereinstimmung der Bauausführung mit den genau definierten Vorgaben der Baubewilligung zu überprüfen (zum Ganzen: angefochtener Entscheid, S. 5 f.;