Jedoch verbleibe der Baubehörde bei der Beurteilung der Erfüllung der Bedingung kein Entscheidungsspielraum mehr, weil schon in der Baubewilligung klar und eindeutig definiert worden sei, wie die Attikabrüstung auszugestalten sei (filigranes Staketengeländer, das nicht als Abschlusswand in Erscheinung treten dürfe). Beim Erfordernis der Genehmigung der neuen Attikabrüstung handle es sich um eine reine Formalität, die lediglich der Überprüfung des Bauvorhabens mit einer Nebenbestimmung der Baubewilligung diene und keine neuerliche baurechtliche Prüfung beinhalte, die zwingend einen Entscheid des Gemeinderats erheischen und mit dessen Entscheid das Bau-