ligung festgehalten worden, dass ein Teilaspekt der Baute (bzw. hier die Attikabrüstung) noch vor Baubeginn zu genehmigen sei. Jedoch verbleibe der Baubehörde bei der Beurteilung der Erfüllung der Bedingung kein Entscheidungsspielraum mehr, weil schon in der Baubewilligung klar und eindeutig definiert worden sei, wie die Attikabrüstung auszugestalten sei (filigranes Staketengeländer, das nicht als Abschlusswand in Erscheinung treten dürfe).