Es sei deshalb richtig, dass sich der Gemeinderat für die mildere Massnahme einer Bewilligung mit der verfügten Massnahme entschieden habe – anstatt die Baubewilligung wegen Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe zu verweigern. Im Weiteren erörterte sie, bezüglich der umstrittenen Auflage liege keine bloss suspensiv bedingt erteilte Baubewilligung vor, welche die Wirksamkeit der Bewilligung hemme und dazu führe, dass das Baubewilligungsverfahren bis zur Genehmigung der geänderten Pläne als noch nicht abgeschlossen gelte. Zwar sei in der Baubewil- -8-