2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz verneinte diese Frage. Sie bezeichnete den Ersatz der geplanten Geländergestaltung durch ein filigranes Staketengeländer als eine untergeordnete Projektänderung, welche sich für die Nachbarschaft vorteilhaft auswirke. Es sei deshalb richtig, dass sich der Gemeinderat für die mildere Massnahme einer Bewilligung mit der verfügten Massnahme entschieden habe – anstatt die Baubewilligung wegen Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe zu verweigern.