in: www.ag.ch/agve), wäre die in der Wohn- und Gewerbezone 3 geltende Gebäudehöhe um 75 cm überschritten worden. Aufgrund der vom Beschwerdeführer in seiner Einwendung beanstandeten Überschreitung der Gebäudehöhe durch die Glasbrüstung erklärte sich die Bauherrschaft im Baubewilligungsverfahren bereit, das Projekt von einer Glasbrüstung in ein Staketengeländer zu ändern. In der Baubewilligung wurde daher festgelegt, dass ein filigranes und nicht als Abschlusswand in Erscheinung tretendes Geländer (Staketengeländer) zu wählen sei.