Als Absturzsicherung war ursprünglich eine Glasbrüstung vorgesehen. Da jedoch gemäss der Praxis des Departements Bau, Verkehr und Umwelt Absturzsicherungen aus Klarglas aufgrund ihrer Spiegelwirkung als an die Gebäudehöhe anrechenbare Brüstungen gelten (vgl. Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt [EBVU] 22.2 vom 16. Dezember 2022, Erw. 3.2, publ. in: www.ag.ch/agve), wäre die in der Wohn- und Gewerbezone 3 geltende Gebäudehöhe um 75 cm überschritten worden.