Zwar untersagte die Vorinstanz dem Gemeinderat auf der anderen Seite nicht, den Beschwerdeführer einzubeziehen. Angesichts der Begründung der Vorinstanz und des unklaren und unvollständigen Entscheid-Dispositivs lässt sich dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung bzw. der Änderung des angefochtenen Entscheids allerdings nicht absprechen. Das Interesse des Beschwerdeführers besteht darin, im Hinblick auf die Prüfung bzw. Genehmigung der Abänderungsunterlagen als Partei im Verfahren zu bleiben und die Möglichkeit zu haben, den Genehmigungsentscheid anzufechten. Die Beschwerdebefugnis ist deshalb zu bejahen.