Die Vorinstanz ergänzte die Baubewilligung allerdings mit keiner solchen Auflage. In ihren Erwägungen kam sie vielmehr zum Schluss, die Baubehörde sei nicht gehalten, im Rahmen der Genehmigung der überarbeiteten Pläne den Beschwerdeführer anzuhören und ihm die Pläne mitzuteilen. Dies deshalb, weil der Gemeinderat nurmehr im Sinne einer reinen Formalität und ohne neuerliche baurechtliche Prüfung über die Auflagenerfüllung zu entscheiden habe (siehe angefochtener Entscheid, S. 6). Zwar untersagte die Vorinstanz dem Gemeinderat auf der anderen Seite nicht, den Beschwerdeführer einzubeziehen.