In der vorinstanzlichen Beschwerdeantwort hatte der Gemeinderat zwar ausgeführt, dass über die Zulässigkeit der eingeforderten Abänderungspläne der Gemeinderat entscheiden werde, wobei dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt werde, sich zu den vorgelegten Plänen zu äussern; sollte die Vorinstanz dies für die Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers im Übrigen als notwendig erachten, könne sie den Baubewilligungsentscheid vom 26. Juni 2023 mit einer entsprechenden Auflage ergänzen (Vorakten, act. 91 f.). Die Vorinstanz ergänzte die Baubewilligung allerdings mit keiner solchen Auflage.