positiv ist diesbezüglich unklar und unvollständig. Der Antrag in der Verwaltungsbeschwerde und die Tatsache, dass die Vorinstanz die Beschwerde abwies, lassen aber darauf schliessen, dass die Vorinstanz eine solche Pflicht verneinte. Die vorinstanzliche Begründung bestätigt dies. In der vorinstanzlichen Beschwerdeantwort hatte der Gemeinderat zwar ausgeführt, dass über die Zulässigkeit der eingeforderten Abänderungspläne der Gemeinderat entscheiden werde, wobei dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt werde, sich zu den vorgelegten Plänen zu äussern;