Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab (angefochtener Entscheid, S. 8 [Dispositiv-Ziffer 1]). Aus dem Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids und der Baubewilligung ergibt sich nicht, ob der Gemeinderat dem Beschwerdeführer nach Eingang der verlangten angepassten Unterlagen weitere Partei- bzw. Teilnahmerechte einräumen wird. Das Dis- -6-