Der Bauverwaltung sei vor Baubeginn planlich oder in Form einer Material- und Farbwahl vorzulegen, welches Geländer angebracht werden solle (vgl. Vorakten, act. 6, 13). Gegen die Baubewilligung erhob der Beschwerdeführer Verwaltungsbeschwerde, mit welcher er die Aufhebung der Baubewilligung und die Rückweisung der Sache an den Gemeinderat zum Abschluss des Baubewilligungsverfahrens für die Beurteilung der Attikabrüstung unter Einbezug des Beschwerdeführers verlangte (Vorakten, act. 29). Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab (angefochtener Entscheid, S. 8 [Dispositiv-Ziffer 1]).