2.3. Inhalt und Tragweite einer Verfügung ergeben sich in erster Linie aus dem Dispositiv. Ist das Verfügungsdispositiv unklar, unvollständig, zweideutig oder widersprüchlich, so muss die Unsicherheit durch Auslegung behoben werden. Zu diesem Zweck kann auf die Begründung der Verfügung zurückgegriffen werden. Verwaltungsverfügungen sind – vorbehältlich des Vertrauensschutzes – nach ihrem wirklichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_70/2021 vom 14. April 2021, Erw. 5.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 255, Erw. 1.2 und 132 V 74, Erw. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2016 vom 21. Februar 2017, Erw. 4.3).