2. 2.1. Der Gemeinderat und die Beschwerdegegnerin stellen die Beschwerdebefugnis in Frage. Der Gemeinderat habe bereits vor Vorinstanz festgehalten, er werde den Beschwerdeführer im Rahmen der Prüfung der Einhaltung der fraglichen Auflage einbeziehen und über die Auflagenerfüllung mittels eines anfechtbaren Entscheids befinden. Die Vorinstanz habe sich im Dispositiv zudem darauf beschränkt die Beschwerde abzuweisen. Eine Anweisung an den Gemeinderat habe die Vorinstanz nicht gemacht. Es sei deshalb fraglich, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid überhaupt beschwert sei (Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 3 f.; Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin, S. 3).