4. Das BVU, Rechtsabteilung, beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2024 namens des Regierungsrats, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter Kosten und Entschädigungsfolge. -4- 5. Mit Replik vom 1. Mai 2024 hielt der Beschwerdeführer an den Beschwerdeanträgen fest. 6. Die Beschwerdegegnerin teilte mit Schreiben vom 28. Mai 2024 mit, auf eine Duplik zu verzichten. 7. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 14. August 2024 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: