II. Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 (EG ZGB; SAR 210.300) werden in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Eingabe vom 30. August 2024 (Poststempel: 5. September 2024) wird nicht eingetreten. -6- 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: [...] Beschwerde in Zivilsachen