Gestützt auf die seit langem bekannte psychiatrische Diagnose (leichte Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung) stand fest, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor auf die Betreuung und Behandlung im Wohnheim angewiesen ist. Dies insbesondere auch aufgrund ihres mangelhaften Umgangs mit der Diabetes-Erkrankung und da ihr aufgrund mangelnder Zahnhygiene und ihrer standhaften Verweigerung von Zahnarztbesuchen mehrere Zähne ausgefallen sind. Dementsprechend konnte die fürsorgerische Unterbringung im Wohnheim C._____ nicht aufgehoben werden, da die Beschwer- -5-