2.3. Am 19. August 2024 hörte das Kollegium des Familiengerichts Q._____ die Betroffene an und bestätigte danach gleichentags mit Entscheid KEFU.2024.24 die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin in der Stiftung B._____, Wohnheim C._____. Das Familiengericht hielt fest, es seien seit den letzten Entscheiden vom 21. August 2023 und 10. April 2024 keine wesentlichen Veränderungen eingetreten. Gestützt auf die seit langem bekannte psychiatrische Diagnose (leichte Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung) stand fest, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor auf die Betreuung und Behandlung im Wohnheim angewiesen ist.