Im Gesetz ist keine Sperrfrist vorgesehen, sodass ein Entlassungsgesuch grundsätzlich jederzeit gestellt werden kann (Art. 426 Abs. 4 ZGB). Die Wahrnehmung dieses Rechts, jederzeit die Entlassung und bei Verweigerung die gerichtliche Beurteilung zu verlangen, steht aber, wie die Rechtsausübung schlechthin, unter dem Vorbehalt des Handelns nach Treu und Glauben. Auf in unvernünftigen Abständen gestellte Begehren ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (BGE 130 III 729, Erw. 2.1.1 mit Hinweisen; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2000, S. 184, Erw. 2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.308 vom 19. September 2023, Erw. I/2).