2. 2.1. Gemäss Art. 439 Abs. 4 ZGB besteht eine Weiterleitungspflicht. Es stellt sich jedoch die Frage, ob das Verwaltungsgericht auch die Eingabe vom 30. August 2024 an das Familiengericht Q._____ überweisen muss, da das Familiengericht bereits in Aussicht gestellt hat, auf Entlassungsgesuche bis zum 28. Februar 2025 grundsätzlich nicht einzutreten.