Mit Entscheid vom 19. August 2024 hielt das Familiengericht Q._____ – wie in vorherigen Entscheiden (vgl. etwa KEFU.2023.15) – fest, dass die Entlassungszuständigkeit nicht übertragen werde. Damit ist das Familiengericht Q._____ zur Behandlung des Entlassungsgesuchs zuständig. Deshalb darf das Verwaltungsgericht mangels sachlicher Zuständigkeit nicht auf das Entlassungsgesuch vom 30. August 2024 eintreten. Entsprechend besteht auch kein Anlass, eine verwaltungsgerichtliche Verhandlung durchzuführen.