Das Schreiben der Beschwerdeführerin stellt vor diesem Hintergrund ein Entlassungsgesuch dar (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7072). Hat, wie vorliegend, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die fürsorgerische Unterbringung angeordnet, ist sie gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB grundsätzlich auch für die Entlassung zuständig. Im Gesetz ist vorgesehen, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Einzelfall die Zuständigkeit für die Entlassung der Einrichtung übertragen kann (Art. 428 Abs. 2 ZGB).