I. 1. Gemäss Art. 450b Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids das Gericht angerufen werden. Vorliegend wurde die fürsorgerische Unterbringung am 19. August 2024 durch das Familiengericht Q._____ bestätigt, womit die Beschwerde -3- vom 30. August 2024 (Postaufgabe: 5. September 2024) verspätet erfolgt ist. Somit ist nicht auf die Beschwerde einzutreten.