1.2. Im Rahmen der periodischen Überprüfung bestätigte das Familiengericht Q._____ mit Entscheid KEFU.2024.24 vom 19. August 2024 nach Anhörung durch das Kollegium einmal mehr die fürsorgerische Unterbringung von A._____ im Wohnheim C._____. Die Entlassungszuständigkeit wurde nicht auf die Einrichtung übertragen und die nächste periodische Überprüfung durch die zuständige Erwachsenenschutzbehörde spätestens per 19. August 2025 in Aussicht gestellt. Überdies wurde A._____ darauf hingewiesen, dass sie oder eine ihr nahestehende Person jederzeit um Entlassung ersuchen könne, das Familiengericht Q._____ auf Entlassungsgesuche aber bis zum 28. Februar 2025 grundsätzlich nicht eintreten