Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2024.319 / jm / jb (KEFU.2024.24) Art. 126 Urteil vom 10. September 2024 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichter Cotti Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiberin i.V. J. Müller Beschwerde- A._____ führerin Zustelladresse: Stiftung B._____, Wohnheim C._____ Beiständin: D._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung (Bestätigung) Entscheid des Familiengerichts Q._____ vom 19. August 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Nach einem langjährigen freiwilligen Aufenthalt im Wohnheim C._____, welches von der in R._____ domizilierten Stiftung B._____ betrieben wird, ordnete das Familiengericht Q._____ mit Entscheid vom 30. Oktober 2015 (KEFU.2015.44) die fürsorgerische Unterbringung von A._____ im Wohnheim C._____, Stiftung B._____, an. 1.2. Im Rahmen der periodischen Überprüfung bestätigte das Familiengericht Q._____ mit Entscheid KEFU.2024.24 vom 19. August 2024 nach Anhö- rung durch das Kollegium einmal mehr die fürsorgerische Unterbringung von A._____ im Wohnheim C._____. Die Entlassungszuständigkeit wurde nicht auf die Einrichtung übertragen und die nächste periodische Über- prüfung durch die zuständige Erwachsenenschutzbehörde spätestens per 19. August 2025 in Aussicht gestellt. Überdies wurde A._____ darauf hingewiesen, dass sie oder eine ihr nahestehende Person jederzeit um Entlassung ersuchen könne, das Familiengericht Q._____ auf Entlas- sungsgesuche aber bis zum 28. Februar 2025 grundsätzlich nicht eintreten werde. 2. Mit Eingabe vom 30. August 2024 (Postaufgabe: 5. September 2024; Post- eingang: 9. September 2024) erhob A._____ sinngemäss Beschwerde gegen den Entscheid des Familiengerichts Q._____ vom 19. August 2024 und forderte die Durchführung einer Verhandlung. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gemäss Art. 450b Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) kann gegen Entscheide der Erwachse- nenschutzbehörde auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung in- nert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids das Gericht angerufen wer- den. Vorliegend wurde die fürsorgerische Unterbringung am 19. August 2024 durch das Familiengericht Q._____ bestätigt, womit die Beschwerde -3- vom 30. August 2024 (Postaufgabe: 5. September 2024) verspätet erfolgt ist. Somit ist nicht auf die Beschwerde einzutreten. Das Schreiben der Beschwerdeführerin stellt vor diesem Hintergrund ein Entlassungsgesuch dar (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7072). Hat, wie vorliegend, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die fürsorgerische Unterbringung angeordnet, ist sie gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB grundsätzlich auch für die Entlassung zuständig. Im Gesetz ist vorgesehen, dass die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde im Einzelfall die Zuständigkeit für die Entlassung der Ein- richtung übertragen kann (Art. 428 Abs. 2 ZGB). Mit Entscheid vom 19. August 2024 hielt das Familiengericht Q._____ – wie in vorherigen Entscheiden (vgl. etwa KEFU.2023.15) – fest, dass die Entlassungszuständigkeit nicht übertragen werde. Damit ist das Familien- gericht Q._____ zur Behandlung des Entlassungsgesuchs zuständig. Des- halb darf das Verwaltungsgericht mangels sachlicher Zuständigkeit nicht auf das Entlassungsgesuch vom 30. August 2024 eintreten. Entsprechend besteht auch kein Anlass, eine verwaltungsgerichtliche Verhandlung durch- zuführen. 2. 2.1. Gemäss Art. 439 Abs. 4 ZGB besteht eine Weiterleitungspflicht. Es stellt sich jedoch die Frage, ob das Verwaltungsgericht auch die Eingabe vom 30. August 2024 an das Familiengericht Q._____ überweisen muss, da das Familiengericht bereits in Aussicht gestellt hat, auf Entlassungsgesuche bis zum 28. Februar 2025 grundsätzlich nicht einzutreten. Im Gesetz ist keine Sperrfrist vorgesehen, sodass ein Entlassungsgesuch grundsätzlich jederzeit gestellt werden kann (Art. 426 Abs. 4 ZGB). Die Wahrnehmung dieses Rechts, jederzeit die Entlassung und bei Verweige- rung die gerichtliche Beurteilung zu verlangen, steht aber, wie die Rechts- ausübung schlechthin, unter dem Vorbehalt des Handelns nach Treu und Glauben. Auf in unvernünftigen Abständen gestellte Begehren ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (BGE 130 III 729, Erw. 2.1.1 mit Hinweisen; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2000, S. 184, Erw. 2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.308 vom 19. September 2023, Erw. I/2). 2.2. Zur Beschwerdeführung ist gemäss § 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechts- pflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) berechtigt, wer durch eine angefoch- tene Verfügung oder einen angefochtenen Rechtsmittelentscheid berührt ist, und wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Beschwerdefüh- -4- rung hat. Kein Rechtsschutzinteresse besteht, wenn die Beschwerde der beschwerdeführenden Person keinerlei nennenswerte Vorteile bringen kann. Ein Interesse ist überdies nur dann schutzwürdig, wenn es aktuell ist. Nicht einzutreten ist auf Beschwerden, die offensichtlich rechtsmissbräuch- lich und der richterlichen Überprüfung nicht würdig sind (AGVE 2000, S. 184, Erw. 2a mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch für das Verfahren bei fürsorgerischen Un- terbringungen ohne Einschränkung. Sie halten überdies auch vor Art. 31 Abs. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) stand, welcher bestimmt, dass jede Person, der die Freiheit entzogen ist, innerhalb kurzer Frist die gerichtliche Überprüfung der Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs beantragen kann. Darin ist das Recht beinhaltet, in vernünftigen Abständen eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmässigkeit zu verlangen (BGE 123 I 31, Erw. 4c mit Hinweisen). Entsprechend hat es auch der Europäische Gerichtshof für Menschen- rechte (EGMR) als zulässig betrachtet, bei offensichtlich unzulässigen Be- schwerden die Häufigkeit von Rekursen zu begrenzen (BGE 130 III 729, Erw. 2.1.2 mit Hinweisen; AGVE 2000, S. 184, Erw. 2b mit Hinweis). Zur Frage, welche Abstände zwischen der gerichtlichen Überprüfung als "vernünftig" anzusehen sind, kommt es auf die Verhältnisse des konkreten Falls und die anwendbaren Prozessvorschriften an. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung zur altrechtlichen fürsorgerischen Freiheitsent- ziehung waren bei der Unterbringung von Geisteskranken relativ lange Ab- stände angebracht und zulässig (BGE 130 III 729, Erw. 2.1.2 mit Hinwei- sen). Diese Praxis kann unter Geltung des neuen Erwachsenenschutz- rechts jedenfalls bei psychischen Störungen weitergeführt werden, die sich in einem stabilen Zustandsbild manifestieren. 2.3. Am 19. August 2024 hörte das Kollegium des Familiengerichts Q._____ die Betroffene an und bestätigte danach gleichentags mit Entscheid KEFU.2024.24 die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin in der Stiftung B._____, Wohnheim C._____. Das Familiengericht hielt fest, es seien seit den letzten Entscheiden vom 21. August 2023 und 10. April 2024 keine wesentlichen Veränderungen eingetreten. Gestützt auf die seit langem bekannte psychiatrische Diagnose (leichte Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung) stand fest, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor auf die Betreuung und Behandlung im Wohnheim angewiesen ist. Dies insbesondere auch aufgrund ihres mangelhaften Umgangs mit der Diabetes-Erkrankung und da ihr aufgrund mangelnder Zahnhygiene und ihrer standhaften Verweigerung von Zahnarztbesuchen mehrere Zähne ausgefallen sind. Dementsprechend konnte die fürsorgerische Unterbrin- gung im Wohnheim C._____ nicht aufgehoben werden, da die Beschwer- -5- deführerin im Fall einer Entlassung nicht in der Lage wäre, für sich selbst zu sorgen respektive allein zu wohnen (vgl. Entscheid des Familiengerichts Q._____ KEFU.2024.24, Erw. 5). Die Beschwerdeführerin verfasste das aktuelle sinngemässe Entlassungs- gesuch knapp zwei Wochen nach der vom Familiengericht durchgeführten Anhörung. Dass sich die massgeblichen Umstände in dieser Zeit wesent- lich verändert hätten, ist nicht ersichtlich. Die Vorbringen der Beschwerde- führerin, wonach die Betreuer ihr kein Taschengeld mehr hätten geben wol- len und wonach sie am 29. August 2024 zum Abendessen "nur Salat und Brot" und am 30. August 2024 zum Mittagessen nur "Salat, Gemüse mit Sauce mit Weggli" bekommen habe, deuten nicht auf massgebliche Verän- derungen hin und vermögen die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Un- terbringung als solche nicht infrage zu stellen. Demnach besteht im jetzigen Zeitpunkt kein Rechtsschutzinteresse an einer erneuten Überprüfung der aktuellen fürsorgerischen Unterbringung. Die Besonderheit des vorliegen- den Falls, insbesondere die seit vielen Jahren bestehende Situation mit seit langem unveränderter psychiatrischer Diagnose und einem praktisch gleichbleibenden Bedarf an engmaschiger Betreuung, rechtfertigt zweifel- los eine längere Sperrfrist für die Einreichung von Entlassungsgesuchen, weshalb sich eine Überweisung der Eingabe vom 30. August 2024 an das Familiengericht Q._____ zur Behandlung als Entlassungsgesuch als pro- zessualer Leerlauf erweisen würde. Auf eine Überweisung des Gesuchs an das Familiengericht ist dementsprechend zu verzichten. 3. Zusammenfassend ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses ist überdies auf eine Überweisung der Beschwerde an das Familiengericht Q._____ zur Behandlung als Entlas- sungsgesuch zu verzichten, da dieses bloss zwei Wochen nach Anhörung durch das Familiengericht gestellt wurde und keine wesentlichen Verände- rungen der Situation ersichtlich sind. II. Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b des Einführungsgesetzes zum Schweizeri- schen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 (EG ZGB; SAR 210.300) werden in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Eingabe vom 30. August 2024 (Poststempel: 5. September 2024) wird nicht eingetreten. -6- 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: [...] Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Ja- nuar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthal- ten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkun- den sind beizulegen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge- richt [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). Aarau, 10. September 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.: Schircks J. Müller