Auch spricht nichts gegen die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Heimatland ohne Weiteres zumutbar. Das durch Art. 8 EMRK geschützte Familien- oder Privatleben, welches vorliegend aber nicht tangiert ist, spricht ebenfalls nicht gegen eine Rückkehr in sein Heimatland. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde damit zu Recht widerrufen und die Beschwerde ist abzuweisen.