3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der definitiven Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens weder auf das FZA noch auf Art. 44 AIG berufen kann, eine Regelung seines Aufenthalts im Rahmen eines nachehelichen Härtefalles unzulässig ist, da seine Ehefrau im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe bereits nicht mehr über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt hat, und auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nicht erfüllt sind. Auch spricht nichts gegen die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz.