2. Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, sein nachehelicher eigenständiger Aufenthaltsanspruch sei nicht untergegangen. Es sei willkürlich, die Anwendung von Art. 50 AIG vom Verhalten seiner Ehefrau abhängig zu machen. Hätte sich der Beschwerdeführer einen Tag vor der Ausreise seiner Ehefrau von ihr getrennt, wäre sein Aufenthaltsanspruch zu prüfen gewesen. Inwiefern es sich hierbei um ein willkürliches Vorgehen, welches überdies dem Gesetz und der Rechtsprechung entspricht (siehe vorne Erw. II/1.2), handeln soll, begründet der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht weiter einzugehen.