Ebenso wenig werden in substantiierter Weise Vollzugshindernisse nach Art. 83 AIG geltend gemacht. Der Kosovo gehört im Übrigen zu den verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten nach Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311 [Stand 21. Juni 2024]).