Die wirtschaftliche Unabhängigkeit und die während des über dreijährigen Aufenthalts in der Schweiz geknüpften sozialen Kontakte sowie die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers zeugen zwar von einer gewissen Integration in die hiesige Gesellschaft. Diese sind indessen nicht als überdurchschnittlich zu bezeichnen. Mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer und seiner nicht über übliche Erwartungen hinausgehenden Integration ist der Beschwerdeführer nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner kosovarischen Heimat entfremdet, dass ihm die Rückkehr dorthin nicht mehr zumutbar ist. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall liegt damit nicht vor.