1.3. Einhergehend mit den vorinstanzlichen Erwägungen sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines -7- schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegend ebenfalls nicht erfüllt (Einspracheentscheid, Erw. II/6). Bei der Beurteilung, ob ein Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs.1 lit. b AIG vorliegt, kommt der Aufenthaltsdauer in der Schweiz eine erhebliche Bedeutung zu und ist die während der Aufenthaltsdauer erfolgte Integration – namentlich in sprachlicher, kultureller, sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht – zu beurteilen.